{"id":754,"date":"2013-11-13T14:17:21","date_gmt":"2013-11-13T12:17:21","guid":{"rendered":"http:\/\/tsv1861ostheimrhoen.de\/?page_id=754"},"modified":"2025-04-05T04:15:03","modified_gmt":"2025-04-05T02:15:03","slug":"satzung-des-tsv-ostheim-rhoen","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/tsv1861ostheimrhoen.de\/?page_id=754","title":{"rendered":"Satzung des TSV Ostheim Rh\u00f6n"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 18pt;\"><strong>Satzung des Turn- und Sportvereins 1861 Ostheim v. d. Rh\u00f6n e.V.<\/strong><\/span><\/p>\n<h2><span style=\"font-size: 14pt;\">\u00a7 1 Name, Sitz, Gesch\u00e4ftsjahr<\/span><\/h2>\n<p>(1) Der Verein f\u00fchrt den Namen &#8222;Turn- und Sportverein 1861 &nbsp;Ostheim v.d. Rh\u00f6n e.V.\u201c (TSV).<\/p>\n<p>(2) Der Verein hat seinen Sitz in 97645 Ostheim, Ludwig-Jahn-Str. und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Schweinfurt unter der Nummer&nbsp; VR 20472 eingetragen.<\/p>\n<p>(3) Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p>\n<p>(4) Die Vereinsfarben sind gr\u00fcn\/wei\u00df.<\/p>\n<p>(5) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugeh\u00f6rigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.<\/p>\n<h2><span style=\"font-size: 14pt;\">\u00a7 2 Vereinszweck und Gemeinn\u00fctzigkeit<\/span><\/h2>\n<p>(1) Vereinszweck ist die Pflege und F\u00f6rderung des Sports.<\/p>\n<p>(2) Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts &#8222;Steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke&#8220; der Abgabenordnung.<\/p>\n<p>Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<\/p>\n<p>Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigen.<\/p>\n<p>Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsverm\u00f6gen.<\/p>\n<p>Eine \u00c4nderung im Status der Gemeinn\u00fctzigkeit zeigt der Verein unverz\u00fcglich dem BLSV, den betroffenen Sportfach\u00adverb\u00e4nden sowie dem zust\u00e4ndigen Finanzamt f\u00fcr K\u00f6rperschaften an.<\/p>\n<p><strong>&nbsp;<\/strong><strong><span style=\"font-size: 14pt;\">\u00a7 3 Vereinst\u00e4tigkeit<\/span><\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Aus\u00fcbung der verschiedenen Sportarten, f\u00fcr die stets ausreichend Interessen und Beteiligungen vorliegen und richten sich nach den Vorgaben des BLSV.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/p>\n<p>(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.<\/p>\n<p>(3) Die Verwirklichung der satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke erfolgt unter Ber\u00fccksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeintr\u00e4chtigung eines effizienten Sportbetriebes m\u00f6glich ist<\/p>\n<p><strong>&nbsp;<\/strong><strong><span style=\"font-size: 14pt;\">\u00a7 4 Verg\u00fctungen f\u00fcr die Vereinst\u00e4tigkeit<\/span><\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Vereins- und Organ\u00e4mter werden grunds\u00e4tzlich ehrenamtlich ausge\u00fcbt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.<\/p>\n<p>(2) Bei Bedarf k\u00f6nnen Vereins\u00e4mter im Rahmen der haushaltsrechtlichen M\u00f6glichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen &#8211; auch pauschalierten &#8211; Aufwandsentsch\u00e4digung ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n<p>(3) Die Entscheidung \u00fcber eine entgeltliche Vereinst\u00e4tigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt f\u00fcr die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.<\/p>\n<p>(4) Der Vereinsausschuss ist erm\u00e4chtigt, T\u00e4tigkeiten f\u00fcr den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Verg\u00fctung oder Aufwands\u00adentsch\u00e4digung zu beauftragen. Ma\u00dfgebend ist die Haushaltslage des Vereins.<\/p>\n<p>(5) Zur Erledigung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsaufgaben und zur F\u00fchrung der Gesch\u00e4ftsstelle ist der Vorstand erm\u00e4chtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen M\u00f6glichkeiten, hauptamtlich Besch\u00e4ftigte anzustellen.<\/p>\n<p>(6) Im \u00dcbrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach \u00a7 670 BGB f\u00fcr solche Aufwendungen, die ihnen durch die T\u00e4tigkeit f\u00fcr den Verein entstanden sind.<\/p>\n<p>(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gew\u00e4hrt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die pr\u00fcff\u00e4hig sein m\u00fcssen, nachgewiesen werden.<\/p>\n<p>(8) Vom Vereinsausschuss kann beschlossen werden, die Aufwandsentsch\u00e4digung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen M\u00f6glichkeiten auf Pauschalbetr\u00e4ge und Pauschals\u00e4tze zu begrenzen.<\/p>\n<p>(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vereinsausschuss erlassen und ge\u00e4ndert wird.<\/p>\n<p><strong><span style=\"font-size: 14pt;\">\u00a7 5 Mitgliedschaft<\/span><\/strong><\/p>\n<p>(1) Mitglied des Vereins kann jede nat\u00fcrliche Person werden.<\/p>\n<p>(2) Werden seitens der Vorstandschaft keine Einw\u00e4nde gegen einen Aufnahmeantrag erbracht, gilt die Aufnahme des Mitglieds zum 01. des Monats, in dem der Eingang des Antrags erfolgte. Der Aufnahmeantrag Minderj\u00e4hriger bedarf der Unterschrift der\/des&nbsp; gesetzlichen Vertreter\/s.<\/p>\n<p>(3) Wird der Aufnahmeantrag durch den Vorstand abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. \u00dcber den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.<\/p>\n<p>(4) Die \u00dcbertragung des Stimmrechtes ist nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht f\u00fcr Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderj\u00e4hrigen wird erst mit der Einwilligung der\/des gesetzlichen Vertreter\/s wirksam.<\/p>\n<p>(6) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.<\/p>\n<h2><span style=\"font-size: 14pt;\">\u00a7 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsma\u00dfnahmen<\/span><\/h2>\n<p>(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausge\u00fcbte Vereins\u00e4mter.<\/p>\n<p>(2) Der dem Vorstand gegen\u00fcber schriftlich zu erkl\u00e4rende Austritt ist jederzeit zum Ende des Gesch\u00e4ftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat m\u00f6glich.<\/p>\n<p>(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,<\/p>\n<ol>\n<li>a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,<\/li>\n<li>b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verst\u00f6\u00dft,<\/li>\n<li>c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und\/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschl\u00fcsse und\/oder Anordnungen der Vereinsorgane verst\u00f6\u00dft,<\/li>\n<li>d) wenn es sich unehrenhaft verh\u00e4lt, sowohl innerhalb als auch au\u00dferhalb des Vereinslebens,<\/li>\n<li>e) wenn das Mitglied die Amtsf\u00e4higkeit (\u00a7 45 StGB) verliert.<\/li>\n<\/ol>\n<p>(4) \u00dcber den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zwei\u00addrittelmehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen. \u00dcbt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 die Mitgliederversammlung \u00fcber den Ausschluss.<\/p>\n<p>(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollziehbar erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erl\u00f6schen alle Anspr\u00fcche aus dem Mitgliedschaftsverh\u00e4ltnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitglied\u00adschaftsverh\u00e4ltnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unber\u00fchrt.<\/p>\n<h2><span style=\"font-size: 14pt;\">\u00a7 7 Beitr\u00e4ge<\/span><\/h2>\n<h5><span style=\"font-size: 12pt;\">(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus ab dem 01. Februar eines Jahres zu entrichten. Die F\u00e4lligkeit tritt ohne Mahnung ein.<\/span><\/h5>\n<h5><span style=\"font-size: 12pt;\">(2) Die Jahresbeitr\u00e4ge werden von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgesetzt; sie d\u00fcrfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen w\u00e4re. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder f\u00fcr die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. \u00dcber ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.<\/span><\/h5>\n<p><span style=\"font-size: 12pt;\">(3) Abteilungsbeitr\u00e4ge k\u00f6nnen durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Diese Beitr\u00e4ge bed\u00fcrfen der Zustimmung durch den Vereinsausschuss.<\/span><\/p>\n<h5><span style=\"font-size: 12pt;\">(4) Bei einem begr\u00fcndeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zus\u00e4tzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht \u00fcberschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist m\u00f6glich.<\/span><\/h5>\n<p>(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein \u00c4nderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.<\/p>\n<p>(6) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erh\u00f6hten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgeb\u00fchr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt und in der Beitragsordnung verankert.<\/p>\n<p>(7) Bei unterj\u00e4hrigem Eintritt wird der Beitrag anteilig berechnet.<\/p>\n<h2><span style=\"font-size: 14pt;\">\u00a7 8 Organe des Vereines<\/span><\/h2>\n<p>Organe des Vereines sind:<\/p>\n<ul>\n<li>der Vorstand<\/li>\n<li>der Vereinsausschuss<\/li>\n<li>die Mitgliederversammlung<\/li>\n<\/ul>\n<h2><span style=\"font-size: 14pt;\">\u00a7 9 Vorstand<\/span><\/h2>\n<p>(1) Der Vorstand besteht aus:<\/p>\n<ol>\n<li>Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schatzmeister und Schriftf\u00fchrer.<\/li>\n<\/ol>\n<p>(2) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gegen\u00fcber Dritten alleine, der 2. Vorsitzende nur gemeinsam mit dem Schatzmeister. (Vorstand im Sinne \u00a7 26 BGB)<\/p>\n<p>(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gew\u00e4hlt, sie m\u00fcssen Vereinsmitglieder sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgem\u00e4\u00dfen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss f\u00fcr den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>(4) Wiederwahl ist m\u00f6glich.<\/p>\n<p>(5) Verschiedene Vorstands\u00e4mter k\u00f6nnen von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied fr\u00fchzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur n\u00e4chsten Mitgliederversammlung. Insbesondere k\u00f6nnen jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.<\/p>\n<p>(6) Der Vorstand f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte des Vereins nach Ma\u00dfgabe dieser Satzung und den Beschl\u00fcssen der Mitgliederversammlung. Im Innenverh\u00e4ltnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgesch\u00e4ften jeglicher Art mit einem Gesch\u00e4ftswert von mehr als \u20ac 5.000,00 f\u00fcr den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverh\u00e4ltnissen im Jahresgesch\u00e4ftswert von mehr als \u20ac 5.000,00 der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsauschuss und ab \u20ac 10.000,00 die Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.<\/p>\n<p>(7) Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.<\/p>\n<h2>&nbsp;<\/h2>\n<h2><span style=\"font-size: 14pt;\">\u00a7 10 Vereinsausschuss<\/span><\/h2>\n<p>(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus<\/p>\n<ul>\n<li>den Mitgliedern des Vorstandes<\/li>\n<li>den Abteilungsleitern<\/li>\n<li>dem Platz- oder Zeugwart<\/li>\n<li>den gew\u00e4hlten Beisitzern<\/li>\n<\/ul>\n<p>(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt oder au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde diese erfordern. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.<\/p>\n<p>(3) Der Vereinsausschuss ber\u00e4t den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben \u00fcbertragen.<\/p>\n<h2><span style=\"font-size: 14pt;\">\u00a7 11 Mitgliederversammlung<\/span><\/h2>\n<p>(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem F\u00fcnftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gr\u00fcnde und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.<\/p>\n<p>(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt sp\u00e4testens zwei Wochen vor dem Versamm\u00adlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Antr\u00e4ge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Einberufung wird durch Ver\u00f6ffentlichung in der \u201eOstheimer Zeitung\u201c bekannt gegeben. W\u00fcnsche und Antr\u00e4ge sind mindestens drei Tage vor Versammlungstermin schriftlich dem Vorstand einzureichen.<\/p>\n<p>Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussf\u00e4hig.<\/p>\n<p>(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschl\u00fcssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ung\u00fcltige Stimme gez\u00e4hlt. Beschl\u00fcsse \u00fcber die \u00c4nderung der Satzung bed\u00fcrfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen.<\/p>\n<p>&nbsp;(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.<\/p>\n<p>(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche oder geheime Abstimmung ist m\u00f6glich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.<\/p>\n<p>(6) Die Mitgliederversammlung ist Entscheidungsorgan f\u00fcr alle Angelegenheiten des Vereins die nicht nach dieser Satzung oder Gesch\u00e4ftsordnungen anderen Organen zugewiesen sind.<\/p>\n<p>(7) \u00dcber die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollf\u00fchrer zu unterzeichnen.<\/p>\n<h2><span style=\"font-size: 14pt;\">\u00a7 12 Kassenpr\u00fcfung<\/span><\/h2>\n<p>(1) Die von der Mitgliederversammlung f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren gew\u00e4hlten zwei Pr\u00fcfer \u00fcberpr\u00fcfen die Kassengesch\u00e4fte des gesamten Vereines einschlie\u00dflich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenpr\u00fcfern sind s\u00e4mtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verf\u00fcgung zu stellen. \u00dcber das Ergebnis ist j\u00e4hrlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.<\/p>\n<h2><span style=\"font-size: 14pt;\">\u00a7 13 Abteilungen<\/span><\/h2>\n<p>(1) F\u00fcr die im Verein betriebenen Sportarten k\u00f6nnen vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstst\u00e4ndige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Ma\u00dfgabe der Beschl\u00fcsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich t\u00e4tig zu sein.<\/p>\n<p>(2) Die Abteilungsversammlungen w\u00e4hlen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von zwei Jahren. Soweit in einer Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Vereins f\u00fcr die Abteilungen entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Die Abteilungen k\u00f6nnen kein eigenes Verm\u00f6gen bilden.<\/p>\n<h2><span style=\"font-size: 14pt;\">\u00a7 14 Vereinsjugend<\/span><\/h2>\n<p>(1) Die Jugend des Vereines wird von einem durch den Vereinsausschuss benannten Verantwortlichen gef\u00fchrt und verwaltet. &nbsp;\u00dcber die im Haushaltsjahr zus\u00e4tzlich bezifferten Mittel entscheidet im Einzelfall der Vereinsausschuss in Zusammenarbeit mit dem Jugendverantwortlichen. Jederzeit k\u00f6nnen Jugendliche als Vertreter im Vereinsausschuss f\u00fcr Anregungen und Hinweise angeh\u00f6rt werden, die Koordination erfolgt \u00fcber den Verantwortlichen.<\/p>\n<p><strong>&nbsp;<\/strong><strong><span style=\"font-size: 14pt;\">\u00a7 15 Haftung<\/span><\/strong><\/p>\n<p>(1) Ehrenamtlich T\u00e4tige und Organ- oder Amtstr\u00e4ger, deren Verg\u00fctung \u20ac 720,00 im Jahr nicht \u00fcbersteigt, haften f\u00fcr Sch\u00e4den gegen\u00fcber Mitgliedern und gegen\u00fcber dem Verein, die sie in Erf\u00fcllung ihrer ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit verursachen, nur f\u00fcr Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit.<\/p>\n<p>(2) Der Verein haftet gegen\u00fcber den Mitgliedern im Innenverh\u00e4ltnis nicht f\u00fcr fahrl\u00e4ssig verursachte Sch\u00e4den, die Mitglieder bei der Aus\u00fcbung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Sch\u00e4den nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.<\/p>\n<p><strong>&nbsp;<\/strong><strong><span style=\"font-size: 14pt;\">\u00a7 16 Datenschutz<\/span><\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Erf\u00fcllung der satzungsgem\u00e4\u00dfen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zust\u00e4ndigen Sportfachverb\u00e4nden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugeh\u00f6rigkeit.<\/p>\n<p>Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Ma\u00dfgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserkl\u00e4rung zustimmen.<\/p>\n<p>(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst f\u00fcr den Verein T\u00e4tigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerf\u00fcllung geh\u00f6renden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zug\u00e4nglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.<\/p>\n<p>(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung erforderliche Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverb\u00e4nden ergibt, werden diesen f\u00fcr deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchf\u00fchrung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n<p>(4) Zur Wahrnehmung satzungsgem\u00e4\u00dfer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengesch\u00e4fte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.<\/p>\n<h2><span style=\"font-size: 14pt;\">\u00a7 17 Aufl\u00f6sung des Vereines<\/span><\/h2>\n<p>(1) Die Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierw\u00f6chigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung m\u00fcssen vier F\u00fcnftel der stimm\u00adberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussf\u00e4hig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.<\/p>\n<p>In der Aufl\u00f6sungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Gesch\u00e4fte abzuwickeln haben.<\/p>\n<p>(2) Das nach Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke verbleibende Verm\u00f6gen f\u00e4llt mit der Ma\u00dfgabe, es wiederum unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden, an die Stadt Ostheim v.d. Rh\u00f6n.<\/p>\n<p>&nbsp;<strong><span style=\"font-size: 14pt;\">\u00a7 18 Sprachregelung<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktions\u00adbezeichnungen die weibliche oder m\u00e4nnliche Sprachform verwendet wird, so k\u00f6nnen unabh\u00e4ngig davon alle \u00c4mter von Frauen und M\u00e4nnern besetzt werden.<\/p>\n<h2><span style=\"font-size: 14pt;\">\u00a7 19 Schlussbestimmungen<\/span><\/h2>\n<p>(1) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.03.2014 ge\u00e4ndert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die \u00c4nderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.<\/p>\n<p>(2) Jedes Mitglied hat das Recht diese Satzung einzusehen und sich Kopien anzufertigen.<\/p>\n<p>(3) F\u00e4lle, die in vorstehender Satzung nicht ber\u00fccksichtigt sind, entscheidet der Vereinsausschuss bis zur Vorlage in der n\u00e4chsten Mitgliederversammlung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ostheim v.d. Rh\u00f6n, 06. M\u00e4rz 2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>Vorstand 2. Vorstand<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung des Turn- und Sportvereins 1861 Ostheim v. d. Rh\u00f6n e.V. \u00a7 1 Name, Sitz, Gesch\u00e4ftsjahr (1) Der Verein f\u00fchrt den Namen &#8222;Turn- und Sportverein 1861 &nbsp;Ostheim v.d. 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