Satzung des TSV Ostheim Rhön

Satzung des Turn- und Sportvereins 1861 Ostheim v. d. Rhön e. V.
Mitglied im Bayerischen Landessportverband Sportplatzanlage: Ludwig-Jahn-Straße
Abteilungen: Fußball, Damenfußball, Damengymnastik, Seniorengymnastik, Lauftreff, Leichtathletik, Skiabteilung, Tennis, Tischtennis, Turnen, Volleyball, Kegeln
§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr
⦁    Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein 1861 Ostheim v. d. Rhön e. V.“
⦁    Der Verein hat seinen Sitz in Ostheim v. d. Rhön und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Neustadt/Saale eingetragen.
⦁    Die Vereinsfarben sind grün-weiß.

§ 2 Vereinszweck
⦁    Der Vereinszweck Ist die Pflege und Förderung des Sports.
⦁    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke Im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen.
Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamts-pauschalen/Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landessportverband e. V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
⦁    Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere im Abhalten eines geordneten Sport- und Spielbetriebes für alle Mitglieder innerhalb der Sparten. Eine Mitgliederversammlung kann, wenn wenigstens zehn Mitglieder über 18 Jahren dies beantragen, eine neue Sparte beschließen.

⦁    Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landessportverband e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum Bayerischen Landessportverband e. V. ermittelt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
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⦁    Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
⦁    Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch die Vorstandschaft ist unanfechtbar.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
⦁    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
⦁    Der Austritt ist der Vorstandschaft gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
⦁    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag der Vorstandschaft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Antrag der Vorstandschaft an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels
eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.
⦁    Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Betrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Vorstand. Vorstandschaft, Vereinsausschuss und Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand, Vorstandschaft und Vereinsausschuß
⦁    Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassier sowie dem Schriftführer.
⦁    Der Vereinsausschuss besteht aus der Vorstandschaft, 5 Beisitzern, den Spartenleitern. dem Platz- oder Zeugwart sowie den Ehrenvorsitzenden.
⦁    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten. Beiden ist Alleinvertretungsbefugnis eingeräumt. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Im Innenverhältnis (also vereinsintern gilt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinder-
ung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.
⦁    Die Vertretungsmacht des Vorstandes und der Vorstandschaft ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2.000 Euro i. W. zweitausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung oder des Vereinsausschusses erforderlich ist.
⦁    Der Vorstand, die Vorstandschaft und der Vereinsausschuss werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
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Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschie-
dene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Bei Verhinderung von mehr als drei Monaten, Amtsniederlegung oder Tod eines Vorstands oder Ausschussmitgliedes, wählt der Vereinsausschuss einen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann eine Ergänzungswahl erfolgt.
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
⦁    Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
⦁    Der Vorstand hat die Pflicht und das Recht, jederzeit die Kassenbücher ohne vorherige Ankündigung einzusehen. Er und die gewählten Kassenprüfer müssen mindestens ein Mal im Jahr das wirtschaftliche Geschäftsgebaren des Vereins überprüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
⦁    Der Kassler verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Kassengeschäfte. Er hat am Jahresabschluss eine vollständige, mit Belegen versehene Rechnung dem Vorstand zu übergeben. Er sorgt für ordnungsgemäße und rechtzeitige Einkassierung der Aufnahmegebühren und Beiträge.
Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten. Hierzu gehören u. a. insbesondere die Führung der Mitgliederlisten, die Erledigung der Aufnahme- und Austrittsanträge, die Erstellung der Beitragslisten, die Erledigung der Unterstützungs- und Unfallmeldungen. Er hat Protokoll über die Mitgliederversammlungen und Ausschusssitzungen zu führen und diese Protokolle nummeriert aufzubewahren. Er hat auch die Aufgaben eines Presse- und Propagandawarts.
Die Spartenleiter sind verantwortlich für einen geordneten Sport- und Spielbetrieb. Sie sind verpflichtet, von dem geführten Schriftverkehr dem Vorstand je einen Durchschlag auszuhändigen, damit er den Vereinsakten beigefügt werden kann.
Der Platz- oder Vereinswart verwaltet und unterhält die Geräte und Einrichtungen des Vereins und hat den Platz instand zu halten. Nach Bedarf sind ihm Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Ein Inventarverzeichnis ist zu führen und auf dem Laufenden zu halten.
§ 9 Mitgliederversammlung
⦁    Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks dem Vorstand verlangt.
⦁    Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Veröffentlichung in der Ostheimer Zeitung einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:
⦁    Bericht des Vorstands
⦁    Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
⦁    Bericht der Spartenleiter
⦁    Entlastung
⦁    Wahlen, soweit erforderlich vom Vorstand, Vorstandschaft, Vereinsausschuss
und Kassenprüfern
⦁    Beschlussfassung über Anträge
⦁    Wünsche und Anträge
⦁    Sonstiges
Wünsche und Anträge sind mindestens drei Tage vor Versammlungstermin schriftlich dem Vorstand einzureichen.
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⦁    Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
⦁    Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Stimmberechtigt sind Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
⦁    Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche oder geheime Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn dies beantragt wird.
⦁    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
§ 10 Ehrungen
Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung beschließt der Vereinsausschuss mit zwei Dritteln Stimmenmehrheit. Unter den gleichen Bedingungen kann die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft ausgesprochen werden.
Nach mindestens 50-jähriger Mitgliedschaft wird ein Vereinsmitglied zum Ehrenmitglied ernannt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Anwartschaft für Ehrungen
beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 11 Auflösung des Vereins
⦁    Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
⦁    Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
⦁    Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
⦁    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ostheim v. d. Rhön, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 12 Schlussbestimmungen
⦁    Jedes Mitglied hat das Recht diese Satzung einzusehen und sich Kopien anzufertigen.
⦁    Fälle, die in vorstehender Satzung nicht berücksichtigt sind, entscheidet der Vereinsausschuss bis zur Vorlage in der nächsten Mitgliederversammlung.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 06. März 2009 genehmigt.
Ostheim v. d. Rhön, 6. März 2009

1. Vorstand
2. Vorstand

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